Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren
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Beschluss vom 15. Juli 2019BEK 2018 199MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft March,Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung)(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 3. Dezember 2018, SUM 2017 1881);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ wollte nach eigenen Angaben mit zwei Kollegen am 26. Mai 2017 um ca. 20:30 Uhr den Gründen eines Streits zwischen zwei Fahrzeuglenker nachgehen. Dabei sei einer seiner Kollegen beim Versuch, den Lenker eines Porsches an der Wegfahrt zu hindern, auf die Motorhaube dieses Wagens geladen worden. Als er dem Porsche nachgerannt sei, soll er plötzlich von einer unbekannten Person umgeschlagen worden sein und sich beim Sturz einen Schlüsselbeinbruch und Schürfwunden an Hand und Knie zugezogen haben (U-act. 8.1.03 Nr. 6 f. und 10 f.). A.________ stellte Strafantrag gegen Unbekannt (U-act. 3.1.01). Die Polizei rapportierte die Auseinandersetzung als vierte Phase eines von einem Anwohner mit einem Mobiltelefon gefilmten Geschehens, welcher schon verschiedene Streitereien, Übertretungen und Vergehen vorangingen (U-act. 8.1.01 S. 3 f.). Das Video wurde im Internet aufgeschaltet, worauf sich D.________ telefonisch bei der Polizei meldete und in der Folge einvernommen wurde. Am 3. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft March das Strafverfahren gegen D.________ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A.________ ein. A.________ beantragt dem Kantonsgericht am 17. Dezember 2018 rechtzeitig, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen. Der Beschuldigte und die Staatanwaltschaft verlangen, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 6 und 8). Zweimal der Beschwerdeführer und einmal der Beschuldigte gaben weitere Stellungnahmen ab (KG-act. 12, 14 und 16).2.Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gestützt auf
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft March,Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung)